Reiserecht: Überkreuzbuchung

Überkreuz-Buchung - Statt Normalflug zwei Rückflugtickets buchen ist zulässig:

Da Returntickets oftmals billiger sind als einfache Flüge, greifen immer mehr Schnäppchenjäger zum Trick der sog. Überkreuz-Buchung: Dazu buchen sie zwei billige Return-Tickets und nutzen vom einen Return-Ticket nur den Hinflug, vom anderen nur den Rückflug. Den jeweils anderen Hin- und Rückflug lassen sie verfallen und fliegen damit immer noch billiger, als wenn sie einfache Tickets gebucht hätten. Dass solche "Überkreuz-Buchungen" rechtens sind, wurde nun entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen: "... Es stellt hingegen einen nicht hinzunehmenden Eingriff in die Entschließungsfreiheit des Vertragspartners dar, diesen zum Antritt der Hinreise zu verpflichten. Hinzu kommt, dass es mannigfache Gründe gibt, die dazu führen können, dass eine Hinreise nicht angetreten wird. ... Der Beklagten entsteht keinerlei Nachteil dadurch, dass ein Fluggast einen Flug verfallen lässt. Der Nachteil entsteht vielmehr dem Fluggast, der unter Umständen keine anteilige Rückerstattung des Tickets verlangen kann. Ihm über diesen wirtschaftlichen Nachteil hinaus die vertraglich vereinbarte hälftige Leistung zu verweigern, ist als unangemessene Benachteiligung anzusehen..."

Quelle: AG Köln, Az. 117 C 269/04

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